Was unsere LehrerInnen nicht dürfen

Auch als Schüler*innen haben wir uns an zahlreiche Pflichten, Auflagen und Regeln zu halten, wie zum Beispiel die Schulvereinbarung, die jeder von uns zu Beginn seiner Zeit am MBG unterschreiben musste. Doch auch Lehrkräfte müssen Gesetze einhalten, von denen sie meistens überhaupt nichts wissen – oder wissen wollen. Oft bleibt es an den SchülerInnen, sich für ihre Rechte einzusetzen. Diese findet ihr zum Beispiel in der “Übergreifenden Schulordnung”. Damit ihr wisst, wie ihr für eure Rechte einstehen könnt, sind hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Hausaufgabenüberprüfungen

Besonders bei Tests werden Gesetze gerne mal übergangen, wodurch Schüler*innen oft benachteiligt werden. Eines dieser Kriterien ist der Inhalt des Tests. Laut des Gesetzes dürfen maximal die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden abgefragt werden. Material, welches in der Schulstunde am selben Tag bearbeitet wurde, darf hier auch ausdrücklich nicht verlangt werden. Zudem ist die Dauer vom Gesetzgeber festgelegt. Sie beträgt „bis zu 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe (MSS) bis zu 30 Minuten.“  

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulORP2009V7P51

Hausaufgaben über die Ferien

Über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben aufgegeben werden. Daraus ergibt sich auch folglich, dass zur ersten Einzel- oder Doppelstunde eines Fachs nach den Ferien keine HÜ geschrieben werden kann. Einige Lehrkräfte versuchen dieses Gesetz zu „umgehen“, indem sie Hausaufgaben auf die zweite Fachstunde nach den Ferien aufgeben. Meistens jedoch dann in einer Menge, dass man praktisch um eine Bearbeitung in den Ferien nicht herum käme. Dieses Verhalten ist illegal, denn dann sind die Hausaufgaben nicht „der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen“.

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulORP2009V7P51

Zettel oder Noten laut vorlesen

Zettel, die Schüler*innen im Unterricht herumreichen, dürfen leider theoretisch von der Lehrkraft selbst laut vorgelesen werden. Die Zettel fallen zwar unter das Persönlichkeitsrecht und in einigen Fällen auch unter das Briefgeheimnis sowie auch das Vorlesen von Noten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, aber Richtlinien, die eine öffentliche Bekanntgabe von Schülernoten verbieten, gibt es nicht. So fehlt zwar praktisch gesehen die pädagogische Rechtfertigung des Vorgehens, ist aber, wie erwähnt, theoretisch erlaubt.

Toilettengang verbieten

„Du hättest doch in der Pause gehen können.“ ist ein Spruch, den man leider viel zu oft hört. Die Toilette darf zu jedem Zeitpunkt benutzt werden, nicht nur in der Pause. Ein solcher Fall stand bereits vor Gericht, als sich eine Schülerin aufgrund des illegalen Verbots einnässte. Der Lehrer wurde daraufhin wegen Körperverletzung, Misshandlung Schutzbefohlener, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Nötigung und Beleidigung verklagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar.

https://dejure.org/gesetze/MRK/3.html

Abschließend lässt sich sagen, dass viele Punkte eigentlich (gesetzlich) fest geregelt sind, auch wenn es in der Praxis nicht immer so wirkt. Versucht also konstruktiv und sachlich mit euren LehrerInnen zu sprechen, falls ein Problem auftritt. Denn auch sie sind sich manchmal nicht darüber im Klaren, was sie dürfen und was nicht oder auch mal einen schlechten Tag, wie wir alle.

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